Wed. - 10.03.2010 - 14:31

KURIOSES - 24. Januar 2010

90 Stunden auf der Toilette

toilette 90 Stunden auf der ToiletteHäufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung - Nur weil ein Arbeitnehmer häufig zur Toilette geht, darf ihm das Unternehmen nicht das Gehalt kürzen, entschied das Arbeitsgericht Köln.

Arbeitnehmer, die an Blasenschwäche oder Durchfall leiden, können aufatmen: Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung.

„Der Kläger war seit August 2008 als Rechtsanwalt bei der Kölner Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten angestellt. Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der beklagte Rechtsanwalt feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05. bis 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.

Der Beklagte rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte. Hierfür zog er dem Kläger 682,40 € vom Nettogehalt ab.

Der Mann klagte dagegen. Er habe im Mai unverschuldet so lange auf der Toilette gesessen, weil er an Verdauungsstörungen gelitten habe, argumentierte er. Das Gericht gab ihm Recht. “Gut, wenn einer nun die Hälfte der Arbeitszeit auf der Toilette verbringt, dann gibt es irgendwo eine Grenze“, erläuterte ein Gerichtssprecher.

Aber bei aktuellen Verdauungsproblemen kann man das nicht einfach so hochrechnen.

Zum 30.06.2009 ist der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Mit Urteil vom 21.01.2010 entschied das Arbeitsgericht Köln insoweit zugunsten des Klägers.

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